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Mit korrekten Angaben zu einer niedrigen Erbschaftssteuer

Kunstgegenstände und Antiquitäten im Blick des Finanzamts

Der Fiskus ist immer dann beteiligt, wenn geltende Freibeträge überschritten werden. Für die Besteuerung von beweglichen Gegenständen kommt es grundsätzlich immer auf deren

Verkehrswert

an, also den Wert, der bei einem Verkauf erzielt werden kann, § 12 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz) i.V.m. § 9 BewG (Bewertungsgesetz). Entscheidend für den Wert des Nachlasses ist also nicht, wie oft fälschlich angenommen, der Vergleich zu Ladenpreisen von Antiquitätenhändlern, sondern das, was die Erben beim Verkauf tatsächlich dafür bekommen können. Und diesen Wert schätzt der Sachverständige.

Freibeträge (nachrichtlich, ohne Gewähr)

Es gelten großzügige generelle

Steuerfreibeträge

bezogen auf die gesamte Erbschaft, zwischen € 20.000 und 500.000, die sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erben zu dem Erblasser richten und wofür der Gesetzgeber in § 15 ErbStG eine Einteilung in 3 Steuerklassen (I-III) vorgesehen hat.

Wichtig für die Bewertung beweglicher Gegenstände ist zunächst aber schon der Vorwegabzug in der begünstigenden Regelung des § 13 ErbStG. Steuerpflichtige der Steuerklasse I, also der Ehegatte, der Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Enkel) sowie Eltern und Großeltern können nach § 13 ErbStG in Bezug auf bewegliche Gegenstände umfangreiche Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen. Für sie gilt eine Befreiung für Gegenstände, die zum Hausrat gehören, bis zu einem Wert von € 41.000 sowie eine Befreiung für sonstige Gegenstände bis zu einem Wert von € 12.000. Für Steuerpflichtige der Steuerklasse II und III gilt für Hausratgegenstände immer noch eine Befreiung bis zu einem Wert von € 12.000.
Diese vorgenannten Befreiungen gelten jedoch ausdrücklich unter anderem nicht für Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Der maßgebliche Verkehrswert

Bei der Bemessung der Erbschaftsteuer für Gegenstände, für die kein Steuerbefreiungstatbestand in Anspruch genommen werden kann, kommt es regelmäßig auf den sog. Gemeinen Wert, also den Verkehrswert der Sachen an. Man hat diese Gegenstände gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der

Erbschaftssteuererklärung

unter Angabe eines geschätzten Wertes anzugeben. Ein Nachweis für die angegebenen Verkehrswerte wird vom Finanzamt in begründeten Fällen verlangt.
Einer dieser Fälle ist oft die Einschätzung von einzelnen besonders wertvollen Kunstgegenständen oder ganzen Kunstsammlungen. Das Positive ist: die Finanzverwaltung hat hier bei der Besteuerung ausdrücklich und grundsätzlich vorsichtig zu agieren.

R 94 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2003 gaben den Finanzämtern in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass der ,gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln' ist.
Auch die neugefassten Richtlinie 2019 R B 9.5 führt für ,Übrige körperliche Vermögensgegenstände' aus:
1 Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. 2 Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.

Das bedeutet, dass der Sachverständige im Zweifel und bei Wertrahmen zugunsten des Steuerschuldners schätzen darf.

Ein Sonderfall: quotale 60%ige Steuerbefreiung und die vollständige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2a und b ErbStG für Kunstobjekte deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

Kumulativ erfüllt und nachgewiesen: Es muss sich um Kunstgegenstände oder -sammlungen handeln, die Erhaltung muss im öffentlichen Interesse liegen, die jährlichen Kosten übersteigen grundsätzlich die Einnahmen und die Kunstgegenstände und -sammlungen müssen der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden.
Für eine vollständige Steuerbefreiung müssen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden: Es muss die Bereitschaft vorliegen, die Kunstgegenstände und -sammlungen der Denkmalpflege zu unterstellen und die Kunstgegenstände oder -sammlungen müssen sich 20 Jahre im Familienbesitz befinden oder in ein bestimmtes Verzeichnis eingetragen werden.
Für diese sorgfältig zu prüfenden Fallgestaltungen sind externe, ausgewiesene Kunstrechtsexperten zu empfehlen.

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Hinweis: ich helfe gern als Kunstsachverständiger. Für spezielle Rechtsberatungen sind Rechtsanwälte und Steuerberater zuständig.


Der Kunst- und Antiquitätenexperte

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Ass. jur. Sven Zibelius Sachverständigenbüro für Kunst und Antiquitäten
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